2026: Europas neue Regeln für Verpackungen werden verbindlich

Die europäische Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, verändert die Anforderungen an Verpackungen grundlegend. Ab dem 12. August 2026 müssen Unternehmen unter anderem neue Stoffgrenzen,
Dokumentationspflichten und Verantwortlichkeiten beachten. Bis 2040 folgen weitere Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, Verpackungsreduzierung, Wiederverwendung und zum Einsatz von Rezyklaten.
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie muss sie nicht erst vollständig in nationales Recht übertragen werden. In Deutschland wird das bisherige Verpackungsgesetz durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, abgelöst beziehungsweise ergänzt. Bewährte Strukturen wie das Verpackungsregister LUCID, die Zentrale Stelle Verpackungsregister und die dualen Systeme bleiben dabei grundsätzlich erhalten.
Warum die PPWR notwendig ist
Das Verpackungsaufkommen in Europa bleibt hoch. Nach den jüngsten Eurostat-Daten entstanden 2023 in der Europäischen Union rund 79,7 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle. Das entspricht durchschnittlich 177,8 Kilogramm pro Einwohner. Davon wurden etwa 120 Kilogramm pro Kopf recycelt; die europäische Recyclingquote lag bei 67,5 Prozent.
Deutschland gehörte mit 215,2 Kilogramm Verpackungsabfall pro Einwohner zu den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Pro-Kopf-Aufkommen. Gleichzeitig wurden hier 149,3 Kilogramm pro Einwohner recycelt. Die Zahlen zeigen: Eine hohe Recyclingmenge allein reicht nicht aus. Verpackungen müssen bereits bei ihrer Entwicklung vermieden, verkleinert, wiederverwendbar oder besser recyclingfähig gestaltet werden.
Was ab dem 12. August 2026 gilt
Eine der ersten unmittelbar relevanten Anforderungen betrifft Stoffe in Verpackungen. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf grundsätzlich 100 Milligramm pro Kilogramm Verpackungsmaterial nicht überschreiten.
Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten außerdem konkrete Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, sogenannte PFAS. Die PPWR sieht unter anderem Grenzwerte von 25 ppb für einzelne analysierte PFAS, 250 ppb für die Summe bestimmter PFAS und 50 ppm für den Gesamtfluorgehalt vor. Es handelt sich daher nicht um ein undifferenziertes Totalverbot aller PFAS, sondern um ein Verkehrsverbot beim Überschreiten festgelegter Konzentrationsgrenzen.
Hersteller müssen zudem ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Dazu gehören eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung, mit der bestätigt wird, dass die jeweilige Verpackung die anwendbaren Anforderungen erfüllt. Auch Importeure und Händler müssen prüfen, ob die vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben vorhanden sind.
Die erweiterte Herstellerverantwortung bleibt ebenfalls ein zentrales Prinzip: Wer Verpackungen in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, muss die jeweiligen Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten erfüllen und sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung beteiligen.
Die nächsten Stufen bis 2040
Ab 2028 sollen schrittweise harmonisierte Kennzeichnungen eingeführt werden. Verpackungen und Abfallsammelbehälter erhalten europaweit abgestimmte Hinweise zur Materialzusammensetzung und richtigen Entsorgung. Der konkrete Start hängt teilweise von noch festzulegenden Durchführungsrechtsakten ab.
Ab 2030 müssen Verpackungen grundsätzlich recyclingfähig sein und mindestens eine der zulässigen Recycling-Leistungsstufen erreichen. Ab 2035 soll zusätzlich nachgewiesen werden, dass sie nicht nur theoretisch recyclingfähig sind, sondern auch tatsächlich in großem Maßstab recycelt werden.
Für Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 je nach Anwendung Mindestrezyklatanteile von grundsätzlich 10 bis 35 Prozent. Bis 2040 steigen verschiedene Quoten weiter an – bei bestimmten Verpackungsarten auf bis zu 65 Prozent.
Bei Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf das Leerraumverhältnis ab 2030 grundsätzlich höchstens 50 Prozent betragen. Dadurch sollen überdimensionierte Versandkartons, übermäßige Füllmaterialien, doppelte Böden und vergleichbare Mogelverpackungen reduziert werden.
Ebenfalls ab 2030 werden bestimmte Einwegkunststoffverpackungen eingeschränkt oder verboten. Dazu zählen beispielsweise einzelne Portionsverpackungen für Gewürze, Saucen, Kaffeesahne oder Zucker im Gastronomiebereich sowie kleine Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneprodukte in Beherbergungsbetrieben. Nicht jede Kleinverpackung ist automatisch betroffen; entscheidend sind Material, Verwendung und die im Anhang der Verordnung genannten Verpackungsformate.
Verbindliche Reduktionsziele
Die Mitgliedstaaten müssen das Pro-Kopf-Aufkommen an Verpackungsabfällen gegenüber 2018 deutlich verringern:
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um 5 Prozent bis 2030,
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um 10 Prozent bis 2035,
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um 15 Prozent bis 2040.
Zusätzlich sieht die PPWR in ausgewählten Bereichen Mehrweg-, Wiederverwendungs- und Nachfüllziele vor.
Für sensible Anwendungen gelten teilweise Ausnahmen oder längere Übergangsfristen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten sowie Verpackungen für Säuglingsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht automatisch für sämtliche PPWR-Anforderungen.
Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten
Unternehmen sollten ihre Verpackungsportfolios systematisch erfassen, ihre rechtliche Rolle als Hersteller, Importeur, Händler oder Inverkehrbringer klären und belastbare Materialdaten von Lieferanten einfordern. Parallel sind technische Dokumentationen, Konformitätserklärungen und Nachweise zu Schadstoffen, Rezyklatanteilen und Recyclingfähigkeit aufzubauen.
Die PPWR ist damit nicht nur ein Umweltschutzgesetz. Sie wird zu einer verbindlichen Entwicklungs-, Beschaffungs- und Marktzugangsanforderung. Unternehmen, die Verpackungen frühzeitig nach den Prinzipien Design for Recycling, Materialeffizienz, Wiederverwendung und dokumentierter Konformität ausrichten, können regulatorische Risiken reduzieren und zugleich neue Innovations- und Wettbewerbsvorteile erschließen.
Über den Autor
Dipl.-Ing. Célestin Fayet ist Gründer von FAYCESTAR-ENGINEERING und zertifizierter Six Sigma Black Belt. Seine Schwerpunkte liegen in der technischen Produktentwicklung, Verpackungskonzeption, Qualitäts- und Prozessoptimierung sowie in der systematischen Entwicklung innovativer und ressourceneffizienter Produktlösungen.
FAYCESTAR-ENGINEERING – Technische Lösungen von der Konzeption bis zur Prozessoptimierung.
